Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1994

Geschäftszahl

92/08/0125

Rechtssatz

Beziehen sich Kontrollbefugnisse des Arbeitsempfängers auf die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten, dann sind sie als unterscheidungskräftige Kriterien anzusehen.