Verwaltungsgerichtshof
08.02.1994
92/08/0125
Beziehen sich Kontrollbefugnisse des Arbeitsempfängers auf die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten, dann sind sie als unterscheidungskräftige Kriterien anzusehen.