Verwaltungsgerichtshof
10.05.1994
92/08/0121
Aus der Vertragsbestimmung zum "Gegenstand des Vertrages", wonach der Arbeitnehmer als "Auftragnehmer" zunächst das Projekt (hier: Programmentwicklung eines Software-Paketes für Weinhändler und dessen Verkauf) im vereinbarten Zeitraum und danach - zufolge der unbestrittenen Verlängerung des Vertrages - weiterhin dieses Projekt und andere Projekte "durchführt", folgt nicht, daß deshalb einerseits der Vertrag selbst als "Werkvertrag" oder zumindest als "freier Dienstvertrag" (E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011, VwSlg 11778/A, E 15.12.1992, 91/08/0077) gewertet werden muß und andererseits und vor allem die aufgrund dieses Vertrages in der festgestellten Art ausgeübte Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit "durchgeführt" worden ist (hier traf den Arbeitnehmer keine bloße "Lieferverpflichtung" eines Werkunternehmers und schuldete er nicht nur einen Arbeitserfolg; Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011, VwSlg 11778 A/1985).