Verwaltungsgerichtshof
21.09.1993
92/08/0112
Aus geringen Geschäftsumsätzen in einem Lebensmittelgeschäft kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, es habe eine dieses Geschäft praktisch allein führende Dienstnehmerin geringere Arbeitsleistungen als im Ausmaß von 38,5 Stunden wöchentlich erbracht; andererseits vermag eine umsatzbedingte "geringe Dienstleistung" nicht ohne weiteres die Unglaubwürdigkeit der von ihr behaupteten, schon vor Beginn des Dienstverhältnisses getroffenen Entgeltsvereinbarung schlüssig zu begründen.