Verwaltungsgerichtshof
21.09.1993
92/08/0086
Daß aus organisatorischen und Kontrollgründen eine Anwesenheit der Arbeitnehmerin in den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers zweckmäßig war (hier: Benützung der Betriebsmittel des Arbeitgebers, wie etwa Reprokameras, Vergößerungsgeräte, Ateliertisch und Zeichentisch durch Grafikerin bei Ausführung der ihr zugewiesenen Arbeiten), läßt noch nicht ohne weiteres auf eine diesbezügliche Verpflichtung und damit auf eine Bindung an den Arbeitsort schließen.