Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

92/08/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/15 91/08/0077 4

Stammrechtssatz

Den Parteien eines Vertrages, mit dem die Erbringung von Arbeiten bzw Werkleistungen vereinbart wird, steht es zwar (im Rahmen der in Betracht kommenden zivilrechtlichen Normen) frei, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 1151, ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als (keine Pflichtversicherung begründendes) Rechtsverhältnis (zB als Werkvertragsverhältnis oder freies Dienstverhältnis) auszugestalten; es steht ihnen aber kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung ausschließen zu können (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171, und E 20.10.1992, 92/08/0047). Der Ausschluß zwingender arbeitsrechtlicher bzw sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen ist vielmehr für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses wirkungslos, für den Fall des Nichtvorliegens eines Arbeitsverhältnisses bzw Beschäftigungsverhältnisses aber überflüssig.