Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0084

Rechtssatz

Eine unzulässige "Gleichschaltung" von gesellschaftsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Weisungsgebundenheit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn man davon ausgeht, daß zwar das kraft Gesetzes bestehende Weisungsrecht der Generalversammlung nach Paragraph 20, Absatz eins, GmbH nicht notwendig auch die Berechtigung zur Erteilung persönlicher Weisungen (also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen) umfaßt, aber andererseits die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung des Geschäftsführers in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr, in der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Form vertreten durch die Gesellschafter, auch nicht ausschließt (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980).