Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

92/08/0072

Rechtssatz

Daß der Geschäftsführer in bezug auf die ihn treffenden Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge in einem Rechtsirrtum befangen war, kann ihn im Hinblick darauf, daß er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten ist, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, unabhängig von seiner beruflichen Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten, nicht entschuldigen. An der Kraft Gesetzes eintretenden Haftung vermag auch die behauptete Mitwirkung der mitbeteiligten Partei an der Irreführung des Geschäftsführers durch den Mehrheitsgesellschafter nichts zu ändern (Hinweis: E 17.12.1991, 90/08/0052).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/08/0073