Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
92/08/0060
Für die Beurteilung der Frage, ob Geldleistungen zwischen Ehegatten als Arbeitsentgelt (dh als "aufgrund des Dienstverhältnisses" im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gewährt) anzusehen ist, mit anderen Worten, ob damit eine dem Leistungsinteresse des anderen Eheteils (Dienstgebers) dienende Tätigkeit entgolten werden sollte (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0004), kommen (anders als bei Geldleistungen zwischen Fremden) regelmäßig nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch andere, aus der ehelichen Gemeinschaft sich ergebende Rechtsgründe in Betracht, wie zB freiwillige Zuwendungen, Geldleistungen als Beitrag zur Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts oder (allenfalls auch über das Arbeitsentgelt hinausgehende) Abgeltungen am Erwerb des anderen Ehepartners im Sinne des Paragraph 98, in Verbindung mit Paragraph 100, zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB, wobei zumindest hinsichtlich einer Leistung der zuletzt erwähnten Art - nicht anders als beim Arbeitsentgelt - eine Mitarbeit der Ehegattin entgolten werden soll, die - definitionsgemäß - dem betrieblichen Interesse des anderen Ehegatten dient.