Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Geschäftszahl

92/08/0060

Rechtssatz

Bei Beschäftigung schwangerer Familienmitglieder ist die Versicherungspflicht auch dann zu bejahen, wenn diese (ausschließlich) zum Zweck der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft eingegangen wurde), sofern nur tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vorliegt (Hinweis E 13.10.1988, 87/08/0092, E 3.7.1990, 88/08/0293 und E 16.6.1992, 87/08/0310).