Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
92/08/0052
GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.