Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0050

Rechtssatz

Die von den leitenden Funktionen handelnden Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe römisch vier bis römisch sechs des KollV für die Angestellten des Gewerbes sowie die hiebei angeführten Tätigkeitsbezeichnungen erweisen, daß für die Einreihung eines Geschäftsführers einer GmbH in die entsprechende Verwendungsgruppe sowohl der Schwierigkeit, Verantwortlichkeit und zeitlichen Intensität der Leitungsfunktion, für die wiederum (auch) die Betriebsgröße, die Zahl und Tätigkeitart der unterstellten Angestellten maßgeblich ist, entscheidende Bedeutung beigemessen wird.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104