Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0050

Rechtssatz

Unter der "Art der vorwiegend ausgeführten Tätigkeit" iSd Paragraph 17, Absatz 4, des KollV für die Angestellten des Gewerbes kommt nicht sosehr das zeitliche Verhältnis als die Bedeutung der Leistung für den Arbeitgeber zum Ausdruck. Unter Beachtung der Bedeutung der Geschäftsführerfunktion für eine GmbH gilt dies umsomehr für diese Funktion.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104