Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0050
Unter der "Art der vorwiegend ausgeführten Tätigkeit" iSd Paragraph 17, Absatz 4, des KollV für die Angestellten des Gewerbes kommt nicht sosehr das zeitliche Verhältnis als die Bedeutung der Leistung für den Arbeitgeber zum Ausdruck. Unter Beachtung der Bedeutung der Geschäftsführerfunktion für eine GmbH gilt dies umsomehr für diese Funktion.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104