Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0050

Rechtssatz

Ob ein Geschäftsführer einer GmbH im maßgeblichen Zeitraum in die Verwendungsgruppe römisch sechs des KollV für die Angestellten des Gewerbes einzureihen ist, darf nicht allein nach den "Tätigkeitsmerkmalen" dieser Verwendungsgruppe und den angeführten Tätigkeitsbezeichnungen vorgenommen werden, sondern ist auch unter Beachtung der Einreihungskriterien des Paragraph 17, des KollV für die Angestellten des Gewerbes auf die Tätigkeitsmerkmale und Beispiele der übrigen hiefür an sich in Betracht kommenden Verwendungsgruppen Bedacht zu nehmen. Hiebei kommt - entsprechend dem Paragraph 17, Absatz eins und 4 des KollV für die Angestellten des Gewerbes - den bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsmerkmalen entscheidende, den Tätigkeitsbezeichnungen (Funktionsbezeichnungen) hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu. Das heißt, es ist primär zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die "vorwiegend ausgeübte Tätigkeit" des einzureihenden Angestellten erfüllt, und nicht, ob der Angestellte eine mit einer der als Beispiele angeführten Tätigkeitstypen bezeichnete Tätigkeit vorwiegend ausübt. Diese Typen sind vielmehr nur dann der jeweiligen Verwendungsgruppe zu unterstellen, wenn die konkrete, vorwiegend ausgeübte Tätigkeit diesen Merkmalen entspricht.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104