Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0050
GRS wie VwGH E 1990/09/25 89/08/0334 3
Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1152, ABGB ist ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wurde zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, dann könnte eine Verpflichtung zur Entgeltleistung auch nicht durch Kollektivvertrag begründet werden.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104