Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/08/0050
Die mit "Arbeitnehmerbegriff" überschriebene Bestimmung des Paragraph 36, ArbVG umfaßt nur die "Arbeitnehmer im Sinne des zweiten Teiles" ArbVG, also der "Betriebsverfassung", und nicht des ersten Teiles, nämlich der "kollektiven Rechtsgestaltung", in dessen erstem Hauptstück die Bestimmungen über den Kollektivvertrag enthalten sind. Vom ersten Hauptstück des ersten Teiles des ArbVG sind daher in einem Arbeitsverhältnis stehende Geschäftsführer einer kollektivvertragsangehörigen GmbH nicht ausgenommen; ein danach abgeschlossener Kollektivvertrag gilt daher, sofern er nicht ausdrücklich solche Arbeitnehmer von seinem persönlichen Geltungsbereich ausnimmt, auch für sie.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104