Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/08/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 89/08/0165 3

Stammrechtssatz

Verstößt die Einzelvereinbarung über die Entgelthöhe gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle vergleiche OHG WBl 1990, 272).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 30.3.1993 92/08/0096, 92/08/0104