Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

92/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0287 E 21. November 1989 RS 2

(hier: Paragraph 12, Absatz 9, AlVG in der Fassung 1987/615 und 1989/364)

Stammrechtssatz

Zur Frage, welche Rechtslage für die Beurteilung, ob eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührte, maßgeblich ist, ergibt sich folgendes: Aus Paragraph 24, AlVG und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, insbesondere aus der Verwendung der Mitvergangenheit ("gebührte" in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG) geht hervor, daß sich Paragraph 25, Absatz eins, AlVG seinem Inhalt nach auf bestimmte in der Vergangenheit liegende Zeiträume des Empfanges von Arbeitslosengeld bezieht, also eine zeitraumbezogene Regelung (iSd E 23.10.1986, 86/08/0140, und E 26.2.1987, 86/08/0115) darstellt. Deshalb ist nicht das im Entscheidungszeitpunkt der Behörde geltende Recht anzuwenden, sondern jenes, das im Zeitpunkt der Leistungsgewährung in Geltung stand.