Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1995

Geschäftszahl

92/08/0015

Rechtssatz

Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, erster Satz ASVG regelt die den Antragsteller treffende Mitwirkungspflicht und nicht die Form des jeweiligen Ansuchens. Die nicht erfolgte Vorlage der vom Antragsteller durch den Versicherungsträger geforderten Unterlagen kann daher nicht als "Formgebrechen" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden (Hinweis E 25.1.1994, 91/08/0131).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/08/0085 E 3. September 1996