Verwaltungsgerichtshof
12.05.1992
92/08/0002
Entfaltet der Arbeitgeber in seinem Betrieb sowohl Betriebstätigkeiten iSd Gewerbescheines als auch andere, die von der GewO nicht erfaßt sind, jedoch ohne daß eine organisatorische Trennung dieser Tätigkeiten zumindest in Betriebsabteilungen vorliegt, sind die Kollisionsregeln des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 ArbVG sinngemäß auch auf den Fall anzuwenden, daß Dienstverhältnisse, die einem Kollektivvertrag unterliegen, nebenanderen Dienstverhältnissen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen.