Verwaltungsgerichtshof
12.05.1992
92/08/0002
Entfaltet der Arbeitgeber in seinem Betrieb sowohl Betriebstätigkeiten iSd Gewerbescheines als auch andere, die von der GewO nicht erfaßt sind, dann müssen als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des entsprechenden Kollektivvertrag hinsichtlich der erstgenannten Tätigkeiten jeweils ein eigener Betrieb oder zumindest organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorliegen.