Verwaltungsgerichtshof
27.06.1995
92/07/0202
Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener, über fremden Grund verlaufender Rohre bewirkt keine Änderung des Bestandes einer bewilligten Trinkwassserversorgunsanlage. Mit diesem Austausch kommt der Wasserberechtigte nur seiner sich aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG ergebenden Verpflichtung nach. Die Verwendung von Rohren aus anderem Material und mit einem um 4,8 cm vergrößerten Außendurchmesser gebietet keine abweichende Betrachtungsweise, sondern hat lediglich zur Folge, daß die damit verbundene Mehrinanspruchnahme fremden Grundeigentums den Eintritt einer wasserechtlichen Bewilligungspflicht für den Leitungsrohraustausch nach sich zog. Ein Fall der Erlöschung des Wasserrechtes nach Paragraph 27, WRG liegt nicht vor.