Verwaltungsgerichtshof
26.04.1995
92/07/0159
GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 8
(hier: Paragraph 31 b, Abs2 WRG)
Die Wahrung der im Paragraph 105, WRG verankerten öffentlichen Interessen ist ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Ein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß die Beh dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.