Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Geschäftszahl

92/07/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 8

(hier: Paragraph 31 b, Abs2 WRG)

Stammrechtssatz

Die Wahrung der im Paragraph 105, WRG verankerten öffentlichen Interessen ist ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Ein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß die Beh dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.