Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG kann nach Lage des Falles einer fahrlässig bewirkten Zuleitung mineralölverunreinigter Abwässer in einen Bach nicht die Rede sein.Vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann nach Lage des Falles einer fahrlässig bewirkten Zuleitung mineralölverunreinigter Abwässer in einen Bach nicht die Rede sein.