Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Geschäftszahl

92/07/0134

Rechtssatz

Vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann nach Lage des Falles einer fahrlässig bewirkten Zuleitung mineralölverunreinigter Abwässer in einen Bach nicht die Rede sein.