Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
92/07/0130
Da die belangte Behörde über die infolge rechtswirksamer Rücknahme durch die Bf nicht mehr existente Berufung meritorisch abgesprochen hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Siehe jedoch:
86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4;
1187/62 E 8. April 1963 RS 2;
91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4;
89/08/0173 E 27. März 1990 RS 3;