Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
92/07/0130
Die Rücknahme der Berufung gegen den Bescheid über die Bewertung nach Paragraph 12, Absatz eins, NÖ FlVfLG 1975 durch die Partei des Zusammenlegungsverfahrens in der Schlichtungsverhandlung erfolgte vorbehaltslos, auch wenn in der Verhandlungsschrift die Beifügung enthalten ist, ihr "Anspruch auf Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit (ist) zu berücksichtigen". Dies ist als bloße Erinnerung an die im Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 8, NÖ FlVfLG 1975 enthaltenen gesetzlichen Vorgaben für die Rücknahme der Berufung im vorliegenden Fall rechtlich bedeutungslos.