Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
92/07/0130
Wenn nicht die von der Agrarbezirksbehörde vorgenommene Bewertung der eingebrachten Grundstücke in Zweifel gezogen wird, vielmehr eine Abfindung in einem bestimmten Bereich des Zusammenlegungsgebietes erreicht werden soll, so ist dieses Vorbringen nicht im Verfahrensabschnitt betreffend die Bewertung der in das Zusammenlegungsgebiet eingebrachten Grundstücke, sondern bei Zuweisung der Abfindungen geltend zu machen.