Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Geschäftszahl

92/07/0130

Rechtssatz

Wenn nicht die von der Agrarbezirksbehörde vorgenommene Bewertung der eingebrachten Grundstücke in Zweifel gezogen wird, vielmehr eine Abfindung in einem bestimmten Bereich des Zusammenlegungsgebietes erreicht werden soll, so ist dieses Vorbringen nicht im Verfahrensabschnitt betreffend die Bewertung der in das Zusammenlegungsgebiet eingebrachten Grundstücke, sondern bei Zuweisung der Abfindungen geltend zu machen.