Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
92/07/0130
GRS wie 83/07/0030 E 29. November 1983 VwSlg 11239 A/1983 RS 3
Das Gesetz kennt keine "bedingte" Berufungsrückziehung (hier:
Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen),sodaß auch die diesbezügliche Erklärung der Bfr in der Schlichtungsverhandlung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AgrVG eine Erledigung dieser Berufung durch die Berufungsbehörde nicht entbehrlich machte.