Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Geschäftszahl

92/07/0130

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 auch in Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden Anwendung findet, ist eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Eine eingebrachte Berufung kann jederzeit zurückgezogen werden. Sowohl der Berufungsverzicht als auch die Berufungsrücknahme sind als Prozeßhandlungen endgültig, somit unwiderrufbar (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002, VwSlg 12616 A/1988).