Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Geschäftszahl

92/07/0101

Rechtssatz

Paragraph 109, Absatz 2, WRG stellt auf den "Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz" ab. Das Wasserrechtsgesetz selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wann eine mündliche Verhandlung abgeschlossen ist. Aus Paragraph 44, Absatz 3, AVG läßt sich ableiten, daß wesentliche Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen. Hätte die Wasserrechtsbehörde die Verhandlung vertagen und nach Projektsergänzung unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 103, ff WRG eine neuerliche mündliche Wasserrechtsverhandlung anberaumen müssen, so war zum Zeitpunkt des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung die mündliche Verhandlung über das (widerstreitende) Projekt in erster Instanz noch nicht abgeschlossen. Das Konsensansuchen wäre daher als der bereits in Behandlung genommenen Bewerbung widerstreitend (Paragraph 109, Absatz 2, WRG) zu berücksichtigen gewesen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/07/0200