Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Geschäftszahl

92/07/0068

Rechtssatz

Wird der Gemeinde die Auflage erteilt, in die von ihr betriebene Wasserversorgungsanlage einen Wasserzähler einzubauen, hierüber regelmäßig Aufzeichnungen zu führen und diese der zuständigen Wasserrechtsbehörde über deren Verlangen auszuhändigen, so hat der von der Wasserentnahme Betroffene zwar keinen Anspruch auf Bekanntgabe dieser Meßergebnisse, wohl aber im begründeten Fall auf Einsichtnahme in diese.