Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Geschäftszahl

92/07/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0040 E 11. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerde an den VwGH ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteienhandlungen zu betrachten (Hinweis E 12.1.1961, 580/60 und E 6.6.1977, 2261/76).