Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
92/07/0040
Ein offensichtlich gewordenes Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (Hinweis B 10.3.1992, 92/07/0047). Eine solche von der Anfechtung vor dem VwGH betroffene Erledigung geht somit ins Leere, und kann wegen ihres fehlenden Bescheidcharakters in die Rechtssphäre der nach der ausdrücklichen Bezeichnung in der Beschwerdeschrift als Bf anzusehenden Person nicht eingreifen.