Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

92/07/0040

Rechtssatz

Eine "X GmbH & Co KG" ist auf Grund der ihr durch Paragraph 124, Absatz eins, HGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB eingeräumten partiellen Parteifähigkeit ein von einer physischen Person römisch zehn verschiedenes Rechtssubjekt. Bei Benennung des Bescheidadressaten mit der Bezeichnung "Firma X", ist daher nicht zweifelsfrei klargestellt, ob sich die behördliche Erledigung gegen die physische Person römisch zehn persönlich oder gegen die ihren Namen tragende Kommanditgesellschaft richtet. Auch wenn der Aktenlage nach als materiell-rechtlich richtiger Bescheidadressat nur die Kommanditgesellschaft anzusehen wäre, ist deshalb nicht der von der Behörde gewählte Adressat ihrer Erledigung in der Kommanditgesellschaft "X GmbH & Co KG" zu erblicken.