Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
92/06/0239
Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofes sind bescheidmäßige Festlegungen durch Verweisung auf Verhandlungsprotokolle nicht unzulässig. Im Vollstreckungsverfahren kommt es aber nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise an, sondern nur darauf, ob die in Vollstreckung gezogene Verpflichtung hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist, daß klar erkennbar ist, was nun durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird.