Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0228

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist nicht nur eine einmalige Berichtigung erlaubt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine mehrmalige Berichtigung, insbesondere auch eine Berichtigung der Berichtigung erfolgen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/06/0267 17. Juni 1993