Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
92/06/0228
GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 3
Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0267 17. Juni 1993