Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0228

Rechtssatz

Die Höhe der Entschädigung gem Paragraph 47, Vlbg LStG kann lediglich durch Anrufung der ordentlichen Gerichte bekämpft werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/06/0267 17. Juni 1993