Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
92/06/0228
Das Vlbg LStG regelt den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend, weshalb auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des EisbEG 1954 besteht. Damit bleibt es mangels abweichender Regelung in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, sodaß der Antrag auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist (Hinweis E 29.4.1993, 93/06/0012).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0267 17. Juni 1993