Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0228

Rechtssatz

Das Vlbg LStG regelt den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend, weshalb auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des EisbEG 1954 besteht. Damit bleibt es mangels abweichender Regelung in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, sodaß der Antrag auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist (Hinweis E 29.4.1993, 93/06/0012).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/06/0267 17. Juni 1993