Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0170 E 6. Oktober 1989 RS 9

Stammrechtssatz

Das in Paragraph 29, Vlbg StraßenG vorgesehene Anklageverfahren ist eine Voraussetzung - uzw als Verpflichtung des Straßenerhalters - für den Bau einer öff. Straße. Die Enteignungsbehörde hat nicht von Amts wegen zu prüfen, ob das in Paragraph 29, Vlbg StraßenG vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/06/0267 17. Juni 1993