Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
92/06/0228
Die Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen stellt keinen besonderen Umstand dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da sich schon aus Artikel 20, Absatz eins, B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt und es dem Bf frei steht, ein Gutachten eines Sachverständigen seines Vertrauens beizubringen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0267 17. Juni 1993