Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
92/06/0228
GRS wie VwGH E 1990/04/26 90/06/0011 1
Hat an einer Entscheidung ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt, stellt dies allenfalls einen Verfahrensmangel dar, der vom VwGH nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufgegriffen werden kann, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (Hinweis E 22.1.1952, 2489/49, VwSlg 2422 A/1952).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0267 17. Juni 1993