Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/26 90/06/0011 1

Stammrechtssatz

Hat an einer Entscheidung ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt, stellt dies allenfalls einen Verfahrensmangel dar, der vom VwGH nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufgegriffen werden kann, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (Hinweis E 22.1.1952, 2489/49, VwSlg 2422 A/1952).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/06/0267 17. Juni 1993