Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0228

Rechtssatz

Die Behörde hat das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen und damit auch die Zweckmäßigkeit der Trassenführung nur in bezug auf das beantragte Teilstück des jeweiligen Projektes zu prüfen, nicht jedoch in Abstimmung auf das gesamte Projekt hinsichtlich geänderter Planungsvoraussetzungen und damit

verbundener Aussicht zur Realisierung des Gesamtkonzepts (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0170).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/06/0267 17. Juni 1993