Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
92/06/0228
Die Behörde hat das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen und damit auch die Zweckmäßigkeit der Trassenführung nur in bezug auf das beantragte Teilstück des jeweiligen Projektes zu prüfen, nicht jedoch in Abstimmung auf das gesamte Projekt hinsichtlich geänderter Planungsvoraussetzungen und damit
verbundener Aussicht zur Realisierung des Gesamtkonzepts (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0170).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0267 17. Juni 1993