Verwaltungsgerichtshof
24.06.1993
92/06/0144
Für die Übertragung des Rückübereignungsanspruches gem Paragraph 20 a, Absatz eins, BStG bedarf es weder einer AUSDRÜCKLICHEN Vereinbarung noch kann dieser NUR durch einen gesonderten Vertrag nach den Bestimmungen des Paragraph 1395 und Paragraph 1396, ABGB übertragen werden.