Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0144

Rechtssatz

Für die Übertragung des Rückübereignungsanspruches gem Paragraph 20 a, Absatz eins, BStG bedarf es weder einer AUSDRÜCKLICHEN Vereinbarung noch kann dieser NUR durch einen gesonderten Vertrag nach den Bestimmungen des Paragraph 1395 und Paragraph 1396, ABGB übertragen werden.