Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
92/06/0122
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/06/0087 3
Bei einer unzulässigen Bauführung, die sich als Einheit darstellt und auch von einem einheitlichen Bauwillen getragen ist, handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt, das strafrechtlich als Einheit anzusehen ist.