Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Geschäftszahl

92/06/0121

Rechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, legcit dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird

(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).