Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Geschäftszahl

92/06/0121

Rechtssatz

Wird für ein Bauobjekt, für welches (wegen Fehlens der Baubewilligung) ein Abtragungsauftrag erlassen wurde, in der Folge ein Baubewilligungsbescheid erteilt, welcher in Rechtskraft erwächst, so entfaltet der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr (Hinweis E 4.4.1991, 88/05/0085).