Verwaltungsgerichtshof
24.09.1992
92/06/0121
Wird für ein Bauobjekt, für welches (wegen Fehlens der Baubewilligung) ein Abtragungsauftrag erlassen wurde, in der Folge ein Baubewilligungsbescheid erteilt, welcher in Rechtskraft erwächst, so entfaltet der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr (Hinweis E 4.4.1991, 88/05/0085).