Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/06/0087

Rechtssatz

Bei einer unzulässigen Bauführung, die sich als Einheit darstellt und auch von einem einheitlichen Bauwillen getragen ist, handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt, das strafrechtlich als Einheit anzusehen ist.