Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.1992

Geschäftszahl

92/06/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/04/0252 2

Stammrechtssatz

Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muß sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern (Hinweis auf E 23.5.1989, 87/04/0193).