Verwaltungsgerichtshof
20.08.1992
92/06/0080
GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/04/0252 2
Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muß sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern (Hinweis auf E 23.5.1989, 87/04/0193).