Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Geschäftszahl

92/06/0060

Rechtssatz

Wird ein Bauwerk - wenn auch aus Zeltplanen bestehend - auf einer Betonplatte errichtet und mit dieser fest verbunden, dann liegt kein Zelt im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs vor.