Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Geschäftszahl

92/06/0054

Rechtssatz

Der Käufer einer Liegenschaft, dessen Eigentumserwerb im Grundbuch noch nicht durchgeführt ist, hat gemäß Paragraph 431, ABGB noch kein Recht an der Sache sondern lediglich ein Recht auf die Sache (Hinweis E 16.12.1982, 81/06/0041).