Verwaltungsgerichtshof
09.04.1992
92/06/0054
Der Käufer einer Liegenschaft, dessen Eigentumserwerb im Grundbuch noch nicht durchgeführt ist, hat gemäß Paragraph 431, ABGB noch kein Recht an der Sache sondern lediglich ein Recht auf die Sache (Hinweis E 16.12.1982, 81/06/0041).